Nachhaltigkeit
Informationspflichten gemäss Transparenz-Verordnung
Artikel 3
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir gemäss Artikel 3 der Transparenz-Verordnung die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.
Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für Sie bedeuten.
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.
Bei Fragen dazu können Sie uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.
Artikel 4 Abs. 5
Im Rahmen der Beratung werden gemäss Artikel 4 Abs. 5 der Transparenz-Verordnung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) nur bedingt berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt ggf. auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit sind wir nicht verantwortlich.
Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht standardmässig in der Beratung berücksichtigt. Sie können auf Ihren besonderen Wunsch auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden.
Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmässige Berücksichtigung erfolgen.
Artikel 5
Gemäss Artikel 5 der Transparenz-Verordnung orientiert sich die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.
Artikel 6
Wir berücksichtigen in unserer Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht, da diese bereits durch den Versicherer in den vorvertraglichen Informationen dargelegt werden.
Eine individuelle Berücksichtigung durch den Makler als Finanzberater im Sinne der Transparenz-Verordnung erfolgt gerne auf Ihren Wunsch.
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird auf der Website nur die männliche Form verwendet. Diese Form versteht sich explizit als geschlechtsneutral.